Was besagt das Schweizer OR Artikel 666?

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Artikel 666 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) bezieht sich auf die Eintragung von Eigentumsvorbehalten im Eigentumsvorbehaltsregister. Der Artikel besagt im Wesentlichen, dass ein Eigentumsvorbehalt nur dann rechtswirksam ist, wenn er im entsprechenden Register eingetragen ist. Dies bedeutet, dass der Verkäufer das Eigentum an einer beweglichen Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten kann, aber dieser Vorbehalt muss offiziell registriert werden, um gegenüber Dritten wirksam zu sein. Für den genauen Wortlaut und weitere Details kann der Artikel im Schweizerischen Obligationenrecht nachgelesen werden: [OR Art. 666](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_666).

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