Die Abkürzung "AFuU" steht in der Regel für "Allgemeine Führungs- und Unterstützungsdienste". Sie wird häufig im Kontext von Organisationen, insbesondere i...
Ja, die Abkürzung **ff.** für „fortfolgende“ ist in der Schweiz bei der Zitierung von Gesetzesartikeln korrekt und üblich. Sie wird verwendet, um auszudrücken, dass sich die Angabe nicht nur auf den genannten Artikel, sondern auch auf die unmittelbar folgenden Artikel bezieht. Beispiel: Art. 5 ff. OR bedeutet: Artikel 5 und die folgenden Artikel des Obligationenrechts. Diese Zitierweise ist sowohl in juristischen Texten als auch in wissenschaftlichen Arbeiten in der Schweiz anerkannt. In offiziellen Gesetzestexten selbst wird sie allerdings selten verwendet; dort werden meist die konkreten Artikel genannt. In Literatur und Kommentaren ist „ff.“ jedoch gängige Praxis. **Hinweis:** „ff.“ bezieht sich immer auf die unmittelbar folgenden Artikel (meist zwei bis drei), nicht auf einen größeren, unbestimmten Bereich. Wenn ein größerer Abschnitt gemeint ist, sollten die Artikel explizit genannt werden (z.B. Art. 5–10 OR). Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Universität Zürich – Zitierregeln](https://www.ius.uzh.ch/de/staff/emeriti/haas/lehre/hausarbeit/zitierregeln.html).
Die Abkürzung "AFuU" steht in der Regel für "Allgemeine Führungs- und Unterstützungsdienste". Sie wird häufig im Kontext von Organisationen, insbesondere i...
Die gängige Abkürzung für Aufenthaltsgenehmigung ist **AG**. In offiziellen Dokumenten und im allgemeinen Sprachgebrauch wird jedoch häufiger der Begriff **AE** für **Aufentha...
Ein Übungsleitervertrag nach deutschem Recht wird in der Schweiz grundsätzlich **nicht automatisch** anerkannt. Die Schweiz hat ein eigenes Arbeitsrecht, das sich in vielen Punkten vom deuts...