Ist die Abkürzung ff. für 'fortfolgende' bei der Zitierung von Gesetzesartikeln in der Schweiz korrekt?

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Ja, die Abkürzung **ff.** für „fortfolgende“ ist in der Schweiz bei der Zitierung von Gesetzesartikeln korrekt und üblich. Sie wird verwendet, um auszudrücken, dass sich die Angabe nicht nur auf den genannten Artikel, sondern auch auf die unmittelbar folgenden Artikel bezieht. Beispiel: Art. 5 ff. OR bedeutet: Artikel 5 und die folgenden Artikel des Obligationenrechts. Diese Zitierweise ist sowohl in juristischen Texten als auch in wissenschaftlichen Arbeiten in der Schweiz anerkannt. In offiziellen Gesetzestexten selbst wird sie allerdings selten verwendet; dort werden meist die konkreten Artikel genannt. In Literatur und Kommentaren ist „ff.“ jedoch gängige Praxis. **Hinweis:** „ff.“ bezieht sich immer auf die unmittelbar folgenden Artikel (meist zwei bis drei), nicht auf einen größeren, unbestimmten Bereich. Wenn ein größerer Abschnitt gemeint ist, sollten die Artikel explizit genannt werden (z.B. Art. 5–10 OR). Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Universität Zürich – Zitierregeln](https://www.ius.uzh.ch/de/staff/emeriti/haas/lehre/hausarbeit/zitierregeln.html).

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