Was ist höher zu bewerten: Schutz des Privatgrundstücks oder Persönlichkeitsrechte Dritter?

Antwort

Die Bewertung, ob der Schutz des Privatgrundstücks oder die Persönlichkeitsrechte Dritter höher zu gewichten sind, hängt vom konkreten Einzelfall und der jeweiligen rechtlichen Situation ab. Grundsätzlich sind beide Rechtsgüter in Deutschland durch das Grundgesetz geschützt: - **Schutz des Privatgrundstücks**: Das Eigentum und das Hausrecht sind durch Artikel 14 Grundgesetz (GG) geschützt. - **Persönlichkeitsrechte Dritter**: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist durch Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG geschützt. Kommt es zu einer Kollision, etwa wenn Überwachungskameras auf dem Privatgrundstück auch den öffentlichen Raum oder Nachbargrundstücke erfassen, muss eine **Interessenabwägung** vorgenommen werden. Die Gerichte wägen dabei ab, welches Interesse im konkreten Fall überwiegt. In der Regel gilt: - Der Schutz des Privatgrundstücks rechtfertigt Maßnahmen wie Videoüberwachung nur, soweit sie erforderlich und verhältnismäßig sind. - Die Persönlichkeitsrechte Dritter, insbesondere das Recht am eigenen Bild und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dürfen nicht unangemessen beeinträchtigt werden. **Fazit:** Es gibt keine generelle Vorrangregel. Im Konfliktfall entscheidet die konkrete Abwägung der betroffenen Interessen und Rechte. In vielen Fällen wird der Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter besonders hoch bewertet, insbesondere wenn Maßnahmen des Grundstückseigentümers über das notwendige Maß hinausgehen.

Frage stellen und sofort Antwort erhalten