Ein Vollstreckungsbescheid wird grundsätzlich mit den Daten erlassen, die im Mahnverfahren angegeben wurden – also mit der zum Zeitpunkt des Antrags bekannten Anschrift des Schuldners. &Aum... [mehr]
Ja, dem Schuldner muss ein Vollstreckungsbescheid zugestellt werden. Die Zustellung ist notwendig, damit der Schuldner von der Vollstreckung Kenntnis hat und die Möglichkeit hat, gegen den Bescheid vorzugehen, falls er damit nicht einverstanden ist. Ohne die Zustellung kann die Zwangsvollstreckung nicht rechtmäßig durchgeführt werden.
Ein Vollstreckungsbescheid wird grundsätzlich mit den Daten erlassen, die im Mahnverfahren angegeben wurden – also mit der zum Zeitpunkt des Antrags bekannten Anschrift des Schuldners. &Aum... [mehr]
Wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht nachkommt, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers ein... [mehr]