Gehört die Testamentsvollstreckung zum Nachlassverfahren?

Antwort vom

**Nein. Die Testamentsvollstreckung gehört nicht zum gerichtlichen Nachlassverfahren, sondern ist die spätere Umsetzung des Testaments durch den Testamentsvollstrecker.** ## Der entscheidende Unterschied Das **Nachlassverfahren** meint in der Regel die Verfahren beim **Nachlassgericht**: zum Beispiel Testamentseröffnung, Erbschein, Ausschlagung oder die gerichtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen. Die **Testamentsvollstreckung** ist dagegen keine automatische Fortsetzung dieses Gerichtsverfahrens. Sie beginnt, wenn der Erblasser im Testament einen Testamentsvollstrecker angeordnet hat und dieser das Amt annimmt. Dann verwaltet oder verteilt der Testamentsvollstrecker den Nachlass nach den Vorgaben des Testaments. ## Was das praktisch bedeutet Für dich ist der wichtigste Punkt: **Das Nachlassgericht klärt nicht den ganzen Nachlass „zu Ende“.** Es kann zwar ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilen und ist in einzelnen Fragen zuständig, aber die eigentliche Abwicklung des Nachlasses übernimmt dann der Testamentsvollstrecker, nicht das Gericht. ## Häufiges Missverständnis Viele werfen beides zusammen, weil beides nach dem Todesfall relevant wird. Juristisch ist der Unterschied aber klar: - **Nachlassverfahren** = gerichtliche Verfahren rund um den Nachlass - **Testamentsvollstreckung** = private Amtsausübung des Testamentsvollstreckers auf Grundlage des Testaments Eine wichtige Ausnahme: **Berührungspunkte mit dem Nachlassgericht gibt es trotzdem**, etwa bei der Ernennung in Sonderfällen oder beim [Testamentsvollstreckerzeugnis](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2368.html). Auch das [Nachlassgericht](https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__342.html) bleibt für bestimmte Nachlasssachen zuständig.

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