Der § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) regelt das sogenannte "Wiederaufgreifen des Verfahrens". Das bedeutet, unter bestimmten Voraussetzungen kann ein bereits abgeschlossen... [mehr]
Ja, die Schriftform ist gewahrt, wenn ein Bescheid in einer verwaltungsrechtlichen Klausur ergeht, sofern der Bescheid schriftlich verfasst und von der zuständigen Behörde unterzeichnet ist. Die Schriftform ist ein wesentliches Merkmal für die Wirksamkeit von Verwaltungsakten, da sie die Nachvollziehbarkeit und die Dokumentation der Entscheidung sicherstellt. Es ist wichtig, dass der Bescheid alle erforderlichen Angaben enthält, wie z.B. den Adressaten, den Inhalt der Entscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung.
Der § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) regelt das sogenannte "Wiederaufgreifen des Verfahrens". Das bedeutet, unter bestimmten Voraussetzungen kann ein bereits abgeschlossen... [mehr]