Im Adhäsionsverfahren kann grundsätzlich Schmerzensgeld geltend gemacht werden, auch wenn der Schädiger bereits zuvor Schmerzensgeld gezahlt hat. Allerdings hängt die Möglichkeit, erneut Schmerzensgeld zu fordern, von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn die vorherige Zahlung nicht alle erlittenen Schäden abgedeckt hat oder neue Schäden entstanden sind, könnte ein weiterer Anspruch bestehen. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen rechtlich beraten zu lassen, um die genauen Ansprüche und Möglichkeiten zu klären.