Schikaneverbot §823?

Antwort

Das Schikaneverbot ist in § 226 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt, nicht in § 823 BGB. § 226 BGB besagt, dass die Ausübung eines Rechts unzulässig ist, wenn sie nur den Zweck hat, einem anderen Schaden zuzufügen. § 823 BGB hingegen regelt die Schadensersatzpflicht und besagt, dass jemand, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Für weitere Informationen zu diesen Paragraphen kann das BGB direkt eingesehen werden: [BGB § 226](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__226.html) und [BGB § 823](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html).

Kategorie: Recht Tags: Schikane Verbot §823
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