Ja, das Saldierungsverbot ist in § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB kodifiziert. Es besagt, dass Vermögensgegenstände und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge grundsätzlich nicht miteinander verrechnet werden dürfen. Dies dient der Klarheit und Übersichtlichkeit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.