Sachmangel mit Folgeschäden: Darf im Regress der Einkaufs- oder der Verkaufspreis angegeben werden?

Antwort

Bei einem Sachmangel mit Folgeschäden im Rahmen eines Regresses (z. B. nach § 437 BGB oder im Rahmen der Lieferkette nach § 445a BGB) ist grundsätzlich der Einkaufspreis maßgeblich, den du selbst für die mangelhafte Ware bezahlt hast. Der Regress richtet sich auf den Ersatz des Schadens, der dir durch den Mangel entstanden ist – das ist in der Regel der Betrag, den du deinem Lieferanten gezahlt hast. Den Verkaufspreis kannst du im Regress grundsätzlich **nicht** ansetzen, da dieser auch deinen eigenen Gewinn und ggf. weitere Kosten enthält, die nicht unmittelbar durch den Mangel verursacht wurden. Nur wenn dir durch den Mangel nachweislich ein zusätzlicher Schaden entstanden ist (z. B. entgangener Gewinn, Folgeschäden), kannst du unter Umständen auch diese Positionen geltend machen – das muss aber konkret belegt werden. **Zusammengefasst:** Im Regress gibst du in der Regel den Einkaufspreis an. Der Verkaufspreis ist nur dann relevant, wenn du einen darüber hinausgehenden Schaden nachweisen kannst. Weitere Informationen findest du z. B. bei der [IHK](https://www.ihk.de/) oder im [BGB § 437 ff.](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__437.html).

KI fragen