Beginnt die Sachmängelhaftungsfrist bei einer Heizungsanlage auch bei Abnahme unter Vorbehalt?

Antwort

Ja, die Sachmängelhaftungsfrist (Gewährleistungsfrist) beginnt grundsätzlich mit der Abnahme des Werks zu laufen – auch wenn diese nur „unter Vorbehalt“ erfolgt. Die Abnahme ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Frist nach § 634a Abs. 2 BGB. Eine Abnahme „unter Vorbehalt“ bedeutet, dass der Auftraggeber sich bestimmte Rechte, z. B. wegen noch vorhandener Mängel, ausdrücklich vorbehält. Das ändert aber nichts daran, dass die Abnahme als solche stattgefunden hat und damit die Frist zu laufen beginnt. Der Vorbehalt kann sich auf die Geltendmachung von Mängeln oder auf die Durchsetzung von Ansprüchen beziehen, nicht aber auf den Fristbeginn. **Wichtig:** Nur wenn die Abnahme ausdrücklich verweigert wird oder noch gar nicht stattgefunden hat, beginnt die Frist nicht zu laufen. Bei einer „Abnahme unter Vorbehalt“ läuft die Frist, aber der Vorbehalt kann die Durchsetzung von Ansprüchen erleichtern. **Quelle:** [§ 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634a.html) **Fazit:** Die Sachmängelhaftungsfrist beginnt auch bei einer Abnahme unter Vorbehalt zu laufen.

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