Das Gehalt einer Richterin oder eines Richters am Bundesverfassungsgericht richtet sich nach der Besoldungsgruppe R10 der Bundesbesoldungsordnung R. Stand 2024 beträgt das Grundgehalt in dieser B... [mehr]
Das Bundesverfassungsgericht leitet in seinem sogenannten "Ersten Rundfunkurteil" von 1961 (BVerfGE 12, 205) die Zuständigkeit der Länder für den Rundfunk aus dem Grundgesetz ab, insbesondere aus dem föderalen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland. Konkret stützt sich das Gericht auf die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes: Nach Art. 30 und Art. 70 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Da das Grundgesetz dem Bund keine ausdrückliche Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk zuweist, verbleibt diese Zuständigkeit bei den Ländern. Das Gericht betont, dass der Rundfunk nicht als "Telekommunikation" im Sinne der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 73 GG) zu verstehen ist, sondern als eigenständiges Medium und Faktor der Meinungsbildung, für den keine Bundeskompetenz besteht. Deshalb ist der Rundfunk in Deutschland grundsätzlich Ländersache. Weitere Informationen zum Urteil findest du z.B. auf der Seite des [Bundesverfassungsgerichts](https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1961/02/rs19610228_1bvr001561.html).
Das Gehalt einer Richterin oder eines Richters am Bundesverfassungsgericht richtet sich nach der Besoldungsgruppe R10 der Bundesbesoldungsordnung R. Stand 2024 beträgt das Grundgehalt in dieser B... [mehr]
Der genaue Zeitpunkt, wann der Gesetzentwurf für die Neubesoldung der Bundesbeamten nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erscheinen wird, steht derzeit noch nicht fest. Das Bundesverfass... [mehr]