Kann man vom Werkvertrag zurücktreten, auch wenn man keine Frist zur Nacherfüllung gegeben hat?

Antwort

Grundsätzlich ist es im deutschen Recht so, dass ein Rücktritt vom Werkvertrag in der Regel erst nach Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung möglich ist. Das bedeutet, dass dem Auftragnehmer zunächst die Gelegenheit gegeben werden muss, den Mangel zu beheben. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen ein Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich ist, zum Beispiel: 1. **Unmöglichkeit der Nacherfüllung**: Wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, kann sofort vom Vertrag zurückgetreten werden. 2. **Ernsthafte und endgültige Verweigerung**: Wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, ist eine Fristsetzung entbehrlich. 3. **Besondere Umstände**: Wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen rechtlich beraten zu lassen, um die genaue Situation und die rechtlichen Möglichkeiten zu klären.

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