Die Revisionssumme für ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) beträgt grundsätzlich 20.000 Euro. Diese Wertgrenze ist in § 542 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Dort heißt es: > „Gegen Urteile der Landgerichte und der Oberlandesgerichte findet die Revision nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 Euro übersteigt oder das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat.“ Weitere Informationen findest du im Gesetzestext: [§ 542 ZPO – Statthaftigkeit der Revision](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__542.html)