Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem Aktenzeichen II ZR 15/59, veröffentlicht in Wertpapier-Mitteilungen (WM) 1960, Seite 610, datiert vom **18. Januar 1960**.
Die Revisionssumme für ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) beträgt grundsätzlich 20.000 Euro. Diese Wertgrenze ist in § 542 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Dort heißt es: > „Gegen Urteile der Landgerichte und der Oberlandesgerichte findet die Revision nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 Euro übersteigt oder das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat.“ Weitere Informationen findest du im Gesetzestext: [§ 542 ZPO – Statthaftigkeit der Revision](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__542.html)
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem Aktenzeichen II ZR 15/59, veröffentlicht in Wertpapier-Mitteilungen (WM) 1960, Seite 610, datiert vom **18. Januar 1960**.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem Fundstellenhinweis WM 1960, 610 trägt das Aktenzeichen: **II ZR 15/59** Diese Entscheidung stammt aus dem Jahr 1960 und ist in der Zeitschr... [mehr]
Die Entscheidung BGH WM 1960, 610 ist auch unter der Fundstelle BGHZ 32, 164 zu finden. Das bedeutet, sie ist im 32. Band der amtlichen Sammlung „Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsa... [mehr]
Das Prüfungsschema zur Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nach der Entscheidung des BGH vom 02.03.2022 (Az. XII ZR 36/21) – betreffend die cor... [mehr]
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bislang nicht explizit mit einem Urteil zum Thema „Facebook Scraping“ befasst. Allerdings gibt es relevante Entscheidungen zu Themen wie Datenschutz, a... [mehr]