Wo finde ich die Rechtsgrundlage für das Schonvermögen bei Sozialhilfe?

Antwort

Die Rechtsgrundlage zum Schonvermögen bei der Sozialhilfe findest du Zwölften Sozialgesetzbuch (GB XII), in § 90 SGB XII („Einsatz des Vermögens“). Dort ist geregelt, welches Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe unberücksichtigt bleibt, also als sogenanntes Schonvermögen gilt. Hier der Link zum Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__90.html Weitere Details zu den Ausnahmen und Freibeträgen findest du auch in den nachfolgenden Paragraphen (§§ 91 ff. SGB XII).

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