Die rechtliche Grundlage für die Erstellung einer Schadensberechnung durch die Rentenversicherung auf Anforderung der Staatsanwaltschaft findet sich im deutschen Recht in § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Diese Vorschrift regelt die Mitwirkungspflichten der Sozialversicherungsträger gegenüber Strafverfolgungsbehörden. Hier der relevante Gesetzestext: > § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X: "Die Leistungsträger sind verpflichtet, den Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Ersuchen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist." Weitere Informationen findest du im [SGB X](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__76.html).