Rechtfertigt der Amtsermittlungsgrundsatz die Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens?

Antwort

Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet die Behörden, den Sachverhalt von Amts wegen umfassend zu ermitteln. Dies bedeutet, dass sie alle relevanten Informationen und Beweise sammeln müssen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen. Die Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens kann unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein, insbesondere wenn es um die Beurteilung der psychischen Gesundheit einer Person geht, die für die Entscheidung von Bedeutung ist. Allerdings reicht der Amtsermittlungsgrundsatz allein nicht aus, um die Einholung eines solchen Gutachtens zu rechtfertigen. Es müssen auch konkrete Gründe vorliegen, die die Notwendigkeit eines Gutachtens belegen, wie beispielsweise Anzeichen für psychische Erkrankungen oder Zweifel an der Schuldfähigkeit einer Person. Ohne diese spezifischen Gründe könnte die Anordnung eines Gutachtens als unverhältnismäßig oder nicht gerechtfertigt angesehen werden.

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