Recht zu Vortrag, Aufführung oder Vorführung nach § 19 UrhG?

Antwort

§ 19 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) regelt das Recht des Urhebers auf Vortrag, Aufführung oder Vorführung seiner Werke. Dieses Recht ermöglicht es dem Urheber, die öffentliche Wiedergabe seiner Werke zu kontrollieren und zu entscheiden, ob und wie diese in der Öffentlichkeit präsentiert werden dürfen. Das bedeutet, dass der Urheber das exklusive Recht hat, seine Werke in einem öffentlichen Rahmen vorzuführen, sei es durch Live-Aufführungen, Lesungen oder andere Formen der Präsentation. Eine Nutzung dieser Rechte durch Dritte ist nur mit Zustimmung des Urhebers oder durch entsprechende Lizenzvereinbarungen zulässig. Zusammengefasst schützt § 19 UrhG die Interessen der Urheber, indem er ihnen die Kontrolle über die öffentliche Aufführung ihrer kreativen Arbeiten gibt.

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