Ja, grundsätzlich schon – aber nicht grenzenlos. Eine Polizistin darf einen Mann nicht einfach beliebig körperlich durchsuchen, wenn dabei sein Schamgefühl berührt wird; dann...
Darf eine Polizistin einer nackten Frau Handschellen anlegen?
Antwort vom**Ja – eine Polizistin darf einer nackten Frau Handschellen anlegen, wenn die Freiheitsentziehung oder Zwangsmaßnahme überhaupt rechtmäßig ist und die Fesselung konkret erforderlich sowie verhältnismäßig ist; Nacktheit allein verbietet das nicht.** Die entscheidende Grenze ist nicht „nackt oder nicht“, sondern ob die Polizei die Person festhalten darf und ob die Maßnahme die Intimsphäre so weit wie möglich schont. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/__39.html)) ## Worauf es rechtlich ankommt Wenn die Polizei jemanden in Gewahrsam nehmen oder festhalten darf, kann sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Zwang anwenden. Dazu gehören grundsätzlich auch Handfesseln, etwa zur Verhinderung von Flucht, Widerstand oder Selbstgefährdung. Maßgeblich ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/__39.html)) Dass die betroffene Person nackt ist, macht die Maßnahme nicht automatisch rechtswidrig. Es erhöht aber die Pflicht der Beamten, die Würde und Intimsphäre besonders zu schützen. Praktisch heißt das: möglichst sofort bedecken, unnötige Öffentlichkeit vermeiden, keine entwürdigende Behandlung. Diese Schutzpflicht folgt aus dem Freiheitsgrundrecht und den gesetzlichen Formvorgaben für Freiheitsentziehungen. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_104.html)) ## Was oft verwechselt wird Etwas anderes ist die **körperliche Durchsuchung** oder eine Maßnahme mit besonderem Eingriff in die Intimsphäre. Dafür gelten regelmäßig strengere Anforderungen; in Polizeigesetzen ist bei solchen Maßnahmen oft vorgesehen, dass sie besonders schonend und teils von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden sollen. Die bloße Frage, **wer Handschellen anlegt**, ist deshalb nicht automatisch dieselbe wie die Frage, **wer entkleiden oder intim durchsuchen darf**. ([dejure.org](https://dejure.org/gesetze/PolG/34.html)) Der wichtige Unterschied ist also: **Fesseln** dient der Sicherung. **Entkleiden oder intime Durchsuchung** ist ein zusätzlicher, deutlich schwererer Eingriff. ([dejure.org](https://dejure.org/gesetze/PolG/34.html)) ## Klare Einordnung Rechtlich problematisch wird es vor allem dann, wenn die Frau ohne zwingenden Grund nackt gelassen wird, obwohl man ihr sofort etwas zum Bedecken geben könnte, oder wenn die Fesselung nur demütigend wirkt und nicht zur Sicherung nötig ist. Dann kann die Maßnahme trotz grundsätzlich bestehender Polizeibefugnis unverhältnismäßig sein. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_104.html)) Kurz gesagt: **Erlaubt ist nicht „nackt fesseln“ als solches, sondern nur eine notwendige Sicherungsmaßnahme unter maximalem Schutz der Intimsphäre.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/__39.html))
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