Wie geht man bei einer Pflichtverletzung des §138 ZPO des Gegenanwalts vor?

Antwort

Bei einer Pflichtverletzung nach § 138 ZPO (Zivilprozessordnung) durch den Gegenanwalt, der die Wahrheitspflicht verletzt, gibt es mehrere Schritte, die unternommen werden können: 1. **Rüge der Pflichtverletzung**: Die Pflichtverletzung sollte im laufenden Verfahren gerügt werden. Dies kann durch einen entsprechenden Antrag oder eine Erklärung gegenüber dem Gericht geschehen. 2. **Beweisantrag stellen**: Es kann ein Beweisantrag gestellt werden, um die Unwahrheit der Behauptungen des Gegenanwalts nachzuweisen. 3. **Antrag auf Sanktionen**: Es kann ein Antrag auf Verhängung von Sanktionen gegen den Gegenanwalt gestellt werden. Das Gericht kann Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Wahrheitspflicht zu gewährleisten. 4. **Berufung oder Beschwerde**: Wenn die Pflichtverletzung zu einem nachteiligen Urteil geführt hat, kann gegen das Urteil Berufung oder Beschwerde eingelegt werden. 5. **Anwaltliche Standesorganisation informieren**: In schwerwiegenden Fällen kann die zuständige Anwaltskammer oder Standesorganisation über die Pflichtverletzung informiert werden, um berufsrechtliche Konsequenzen zu prüfen. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, um die bestmögliche Vorgehensweise zu bestimmen.

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