Ist es Pflicht des Amtsgerichts, bei Anmeldung einer Forderung in der Insolvenz wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung den Schuldner zu informieren?

Antwort

Ja, das Amtsgericht ist verpflichtet, den Schuldner zu informieren, wenn eine Forderung im Insolvenzverfahren wegen einer vorsätzlich unerlaubten Handlung angemeldet wird. Dies ergibt sich aus § 174 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO). Der Schuldner muss über den Grund der Forderung und die Tatsache, dass sie als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet wurde, in Kenntnis gesetzt werden.

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