Bei einer Kündigung gibt es keine pauschalen „Mitwirkungsrechte“ für Arbeitnehmer oder Betriebsrat; entscheidend ist, wer kündigt und welcher Schutz greift. Praktisch am wic...
Gespräch zwischen Personalabteilung und Betriebsrat ohne Gesellschafter. Welcher Paragraph BetrVG?
Antwort vomEin Gespräch zwischen der Personalabteilung und dem Betriebsrat ohne Beteiligung der Gesellschafter fällt unter die allgemeinen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Insbesondere könnte § 74 BetrVG relevant sein, der die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat regelt. Hier ist der entsprechende Paragraph: **§ 74 BetrVG - Grundsätze für die Zusammenarbeit** (1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und in Zusammenarbeit mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer und den Betriebsfrieden sichern und fördern. Sie haben mindestens einmal im Monat zu Besprechungen zusammenzukommen. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen sich gegenseitig über alle Angelegenheiten, die die Arbeitnehmer betreffen, rechtzeitig und umfassend unterrichten; sie sollen Vorschläge zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen machen. Für detaillierte Informationen kannst du den vollständigen Text des BetrVG einsehen: [Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__74.html).