In einem schweizerischen Gerichtsverfahren ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Parteien ihre Rechtsbegehren und Argumente in den entsprechenden Schriftsätzen, wie der Klage oder der... [mehr]
Im Werkvertrag gibt es zwei Parteien: den Besteller und den Unternehmer. 1. **Besteller:** - **Pflichten:** Der Besteller ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt (Werklohn) zu zahlen, sobald das Werk abgenommen wurde und keine wesentlichen Mängel vorliegen. 2. **Unternehmer:** - **Pflichten:** Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk herzustellen und es dem Besteller in einem mangelfreien Zustand zu übergeben. Er muss das Werk fristgerecht und in der vereinbarten Qualität fertigstellen. Diese Regelungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 631 ff. festgelegt.
In einem schweizerischen Gerichtsverfahren ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Parteien ihre Rechtsbegehren und Argumente in den entsprechenden Schriftsätzen, wie der Klage oder der... [mehr]