Ist eine paritätische Verteilung (50/50) der Sitze im Aufsichtsrat eines Bundesunternehmens nach § 4 BGremBG zwingend?

Antwort

Ja, nach § 4 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGremBG) ist eine paritätische Verteilung der Sitze im Aufsichtsrat eines Bundesunternehmens zwingend vorgeschrieben. Das Gesetz zielt darauf ab, die Gleichstellung von Frauen und Männern in Führungspositionen zu fördern und sicherzustellen, dass in den Aufsichtsräten eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter vorhanden ist.

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