Ist eine paritätische Verteilung (50/50) der Sitze im Aufsichtsrat eines Bundesunternehmens nach § 4 BGremBG zwingend?

Antwort

Ja, nach § 4 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGremBG) ist eine paritätische Verteilung der Sitze im Aufsichtsrat eines Bundesunternehmens zwingend vorgeschrieben. Das Gesetz zielt darauf ab, die Gleichstellung von Frauen und Männern in Führungspositionen zu fördern und sicherzustellen, dass in den Aufsichtsräten eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter vorhanden ist.

Frage stellen und sofort Antwort erhalten

Verwandte Fragen

Wer stellt den Jahresabschluss fest, wenn der Aufsichtsrat den Jahresabschluss des Vorstands ablehnt?

Wenn der Aufsichtsrat den Jahresabschluss des Vorstands ablehnt, ist in der Regel der Gesellschafter oder die Hauptversammlung zuständig, um den Jahresabschluss festzustellen. In vielen Unternehm... [mehr]