Paragraphen 159 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 6 sowie Paragraph 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III?

Antwort

Der Paragraph 159 Abs. 1 Nr. 7 SGB regelt die Voraussetzungen für den Anspruch Arbeitslosengeld. Insbesondere es um die Meldung der Arbeitslosigkeit und die damit verbundenen Pflichten. Absatz 6 bezieht sich auf die Mitwirkunglichten der Leistungsberechtigten. Paragraph 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III behandelt die Regelungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und die Voraussetzungen, unter denen diese Förderung gewährt werden kann. Für detaillierte Informationen und den genauen Wortlaut der Paragraphen empfehle ich, die aktuelle Fassung des SGB III zu konsultieren, die auf den offiziellen Webseiten der Gesetzgebung oder in juristischen Datenbanken verfügbar ist.

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