Dient § 97 WpHG dem Schutz des Rechtsverkehrs?

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Ja. § 97 WpHG dient dem Schutz des Rechtsverkehrs, genauer dem Schutz des Kapitalmarkt- und Anlegervertrauens in richtige, vollständige und rechtzeitige Kapitalmarktinformation. Kurz eingeordnet: - Die Norm gehört zum kapitalmarktrechtlichen Informations- und Haftungssystem. - Geschützt wird nicht nur ein einzelner Vertragspartner, sondern das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Verlässlichkeit veröffentlichter Informationen. - Damit hat § 97 WpHG eine klare rechtsverkehrsschützende Funktion. Juristisch präziser: - Es handelt sich um eine Schutzvorschrift zugunsten der Anleger und der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts. - Der Schutzzweck liegt darin, Fehlentscheidungen aufgrund unrichtiger, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformation zu verhindern. - Deshalb wird § 97 WpHG regelmäßig als Norm mit Schutz des Rechtsverkehrscharakters verstanden. Wichtig ist aber die Differenzierung: - Nicht jeder „Schutz des Rechtsverkehrs“ bedeutet automatisch denselben dogmatischen Befund in jedem Zusammenhang. - Je nach Frage — etwa Schutzgesetz, Verbotsgesetz, deliktischer Schutzzweck oder zivilrechtliche Nichtigkeit — kann die genaue Einordnung anders ausfallen. Im Ergebnis: Ja, § 97 WpHG ist jedenfalls eine Norm zum Schutz des Rechtsverkehrs, insbesondere des Kapitalmarktvertrauens.

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