Was besagt Paragraf 217 SGB I?

Antwort

§ 217 des Sozialgesetzbuches (SGB) I regelt die Verjährung von Ansprüchen im Sozialrecht. Er besagt, dass Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem sie entstanden sind. Dies bedeutet, dass nach Ablauf dieser Frist keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, es sei denn, es gibt spezielle Regelungen, die eine andere Verjährungsfrist vorsehen. Für detaillierte Informationen und den genauen Wortlaut des Paragraphen kann der Text des SGB I eingesehen werden: [SGB I § 217](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__217.html).

Frage stellen und sofort Antwort erhalten