Nutzungsrechte an einem Werk gemäß § 16-21 UrhG?

Antwort

Die Nutzungsrechte an einem Werk gemäß den §§ 16-21 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) beziehen sich auf die verschiedenen, wie ein urheberrechtlich geschütztes Werk genutzt werden kann. - **§ 16 UrhG** behandelt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Der Urheber hat das Recht, sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, beispielsweise durch Vorführungen oder Veröffentlichungen. - **§ 17 UrhG** regelt das Recht der Vervielfältigung. Der Urheber hat das exklusive Recht, Kopien seines Werkes herzustellen. - **§ 18 UrhG** bezieht sich auf das Recht der Verbreitung. Der Urheber kann entscheiden, ob und wie sein Werk verbreitet wird, etwa durch Verkauf oder Vermietung. - **§ 19 UrhG** behandelt das Recht der Bearbeitung und Umgestaltung. Der Urheber hat das Recht, zu bestimmen, ob und in welcher Form sein Werk bearbeitet oder umgestaltet werden darf. - **§ 20 UrhG** regelt das Recht der öffentlichen Aufführung. Der Urheber hat das Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen, was insbesondere für Theaterstücke und Musikwerke relevant ist. - **§ 21 UrhG** bezieht sich auf das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Der Urheber kann entscheiden, ob und wie sein Werk öffentlich wiedergegeben wird, beispielsweise durch Konzerte oder Filmvorführungen. Diese Rechte sind grundlegend für den Schutz der Interessen von Urhebern und ermöglichen es ihnen, die Nutzung ihrer Werke zu kontrollieren und gegebenenfalls zu monetarisieren.

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