Die Nutzung für Bildungszwecke gemäß § 60a UrhG ist in erster Linie für Bildungseinrichtungen wie Schulen und Hochschulen gedacht. Kommerzielle Unternehmen können in der Regel nicht von dieser Regelung profitieren, da sie nicht als Bildungseinrichtungen im Sinne des Gesetzes gelten. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn die Nutzung im Rahmen von Bildungsangeboten erfolgt, die nicht primär kommerziellen Zwecken dienen. In solchen Fällen sollte die spezifische Situation genau geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Nutzung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht.