Ein Notwegerecht wird in Deutschland grundsätzlich nicht ausschließlich deshalb eingeräumt, weil der Grundstücksbesitzer durch die fehlende Wegemöglichkeit „bedroht“ wird. Das Notwegerecht (§ 917 BGB) setzt voraus, dass ein Grundstück keine ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat und der Eigentümer deshalb zur ordnungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks auf die Benutzung eines fremden Grundstücks angewiesen ist. Die „Bedrohung“ im Sinne einer subjektiven Befürchtung oder eines Unwohlseins reicht nicht aus. Es muss eine objektive Notlage vorliegen, das heißt, das Grundstück ist ohne das Notwegerecht nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichbar oder nutzbar. Die Rechtsprechung verlangt eine tatsächliche und erhebliche Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit, nicht bloß eine abstrakte Gefahr oder Bedrohung. Zusammengefasst: Ein Notwegerecht wird nicht ausschließlich wegen einer Bedrohung des Grundstücksbesitzers eingeräumt, sondern nur bei objektiver Notlage und tatsächlicher Zugangsnotwendigkeit. Weitere Informationen findest du z.B. hier: [§ 917 BGB – Notwegerecht](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__917.html).