Liegt Nichtigkeit bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft vor?

Antwort

Ja, das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kann zur Nichtigkeit eines Vertrags führen. In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 119 Abs. 2, dass ein Vertrag anfechtbar ist, wenn eine Eigenschaft, die ausdrücklich zugesichert wurde, fehlt. Dies bedeutet, dass der Vertrag von Anfang an als nichtig betrachtet werden kann, wenn die Anfechtung erfolgreich ist. Es ist jedoch wichtig, dass die Eigenschaft ausdrücklich als wesentlich und zugesichert vereinbart wurde.

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