Nach § 80 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) hat der Personalrat verschiedene Mitbestimmungsrechte. Diese umfassen insbesondere: 1. **Soziale Angelegenheiten**: Hierzu gehören Regelungen über die Ordnung in der Dienststelle und das Verhalten der Beschäftigten, die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, sowie die Regelung der Arbeitszeit und der Pausen. 2. **Personelle Angelegenheiten**: Dazu zählen Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Kündigungen von Beschäftigten. 3. **Organisatorische Angelegenheiten**: Dies umfasst Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs, die Einführung neuer Arbeitsmethoden und die Planung von sozialen und sonstigen Einrichtungen, die der Dienststelle oder den Beschäftigten dienen. Diese Mitbestimmungsrechte sollen sicherstellen, dass der Personalrat bei wichtigen Entscheidungen, die die Beschäftigten betreffen, beteiligt wird und mitwirken kann.