A sollte zunächst prüfen, ob er als Auftraggeber rechtlich verpflichtet ist, sicherzustellen, dass auch Subunternehmer (wie C) den Mindestlohn zahlen und entsprechende Freistellungsklauseln akzeptieren. In vielen Branchen (z. B. Bau, Gebäudereinigung, öffentliche Aufträge) gibt es gesetzliche Vorgaben, nach denen der Hauptauftragnehmer haftet, wenn Subunternehmer den Mindestlohn nicht zahlen (§ 13 MiLoG, § 14 AEntG). Wenn C sich weigert, eine Mindestlohnfreistellung zu unterzeichnen, sollte A: 1. **B auffordern, nur Subunternehmer einzusetzen, die die Mindestlohnfreistellung akzeptieren.** A kann B darauf hinweisen, dass der Einsatz von C ohne diese Zusicherung ein Vertragsverstoß wäre. 2. **B ggf. zur Nachbesserung oder zum Austausch des Subunternehmers auffordern.** Falls B weiterhin mit C zusammenarbeiten will, sollte A auf die Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten bestehen. 3. **Eigene Haftungsrisiken prüfen.** A sollte sich rechtlich beraten lassen, um das eigene Haftungsrisiko zu minimieren, falls C tatsächlich keinen Mindestlohn zahlt. 4. **Vertragliche Konsequenzen prüfen.** Je nach Vertragsgestaltung kann A ggf. vom Vertrag mit B zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, wenn B gegen die Mindestlohnregelung verstößt. **Fazit:** A sollte auf die Einhaltung der Mindestlohnfreistellungsklausel bestehen und B auffordern, nur Subunternehmer einzusetzen, die diese akzeptieren. Andernfalls drohen A rechtliche und finanzielle Risiken. Weitere Informationen zum Mindestlohngesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/milog/ https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn.html