Was bedeutet es, dass man nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen kann?

Antwort

Die Aussage bedeutet, dass eine Person (in der Regel der Vermieter) nur dann Forderungen, die sie gegen einen Mieter hat, mit eigenen Forderungen aus dem Mietverhältnis verrechnen kann, wenn diese Forderungen entweder unbestritten sind (also vom Mieter nicht angefochten werden), rechtskräftig festgestellt wurden (d.h. durch ein Gericht entschieden und nicht mehr anfechtbar) oder entscheidungsreif sind (d.h. alle notwendigen Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung erfüllt sind). Dies dient dem Schutz des Mieters, da er nicht einfach mit Forderungen konfrontiert werden kann, die er möglicherweise nicht anerkennt oder die noch nicht rechtlich geklärt sind.

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