Was bedeutet die Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Insolvenzverfahren?

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Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit in einem Insolvenzverfahren bedeutet, dass die vorhandene Insolvenzmasse (also das Vermögen des insolventen Unternehmens oder der Person) nicht ausreicht, um die sogenannten Masseverbindlichkeiten vollständig zu begleichen. Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, zum Beispiel Verfahrenskosten, Löhne für nach der Eröffnung weiterbeschäftigte Arbeitnehmer oder bestimmte Steuern. Wenn der Insolvenzverwalter feststellt, dass die Masse nicht ausreicht, muss er dem Insolvenzgericht unverzüglich die Masseunzulänglichkeit anzeigen (§ 208 Insolvenzordnung). Ab diesem Zeitpunkt dürfen neue Masseverbindlichkeiten grundsätzlich nicht mehr begründet werden, und die vorhandenen Masseverbindlichkeiten werden nur noch anteilig (also quotal) aus der vorhandenen Masse bedient. Für die Gläubiger bedeutet das, dass sie mit noch geringeren Rückzahlungen rechnen müssen, da nicht einmal die vorrangigen Masseverbindlichkeiten vollständig bezahlt werden können.

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