Kann der Anspruchssteller die Herausgabe verlangen, wenn die Leistung nicht von ihm, sondern von jemand anderem erbracht wurde?

Antwort

Ja, der Anspruchsteller kann in diesem Fall die Herausgabe nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen, auch wenn er die Leistung nicht selbst erbracht hat. Entscheidend ist, dass der Anspruchsteller durch die Leistung eines Dritten bereichert wurde. Der Dritte muss jedoch mit dem Willen des Anspruchstellers gehandelt haben, damit der Anspruch auf Herausgabe besteht. Wenn die Bereicherung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist, kann der Anspruchsteller die Herausgabe des Erlangten verlangen.

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