Kündigungsschutz für Auszubildende

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Der besondere Kündigungsschutz für Auszubildende ist im deutschen Arbeitsrecht verankert und soll sicherstellen, dass Auszubildende während ihrer Ausbildung nicht willkürlich gekündigt werden können. Hier sind die wesentlichen Punkte: 1. **Kündigungsfristen**: Während der Probezeit, die in der Regel bis zu drei Monate dauert, kann das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Nach der Probezeit gelten längere Kündigungsfristen. 2. **Kündigungsgründe**: Eine Kündigung während der Ausbildung ist nur aus bestimmten Gründen zulässig, wie z.B. bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, wiederholtem unentschuldigten Fehlen oder wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht ernsthaft verfolgt. 3. **Zustimmung des Auszubildenden**: Bei einer Kündigung muss der Auszubildende in der Regel zustimmen, es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe vor. 4. **Schutz vor sozialer Benachteiligung**: Auszubildende dürfen nicht aufgrund von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht, Herkunft oder Behinderung benachteiligt werden. 5. **Betriebsrat**: Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser vor einer Kündigung angehört werden. Dieser besondere Kündigungsschutz soll dazu beitragen, dass Auszubildende in einem geschützten Rahmen lernen und sich entwickeln können, ohne Angst vor willkürlichen Kündigungen haben zu müssen.

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