Wer wird im Kriegsfall in Deutschland zwingend eingezogen?

Antwort

Im Kriegsfall – also im sogenannten „Verteidigungsfall“ gemäß Artikel 115a des Grundgesetzes – kann in Deutschland die Wehrpflicht wieder aktiviert werden. Die Wehrpflicht ist seit 2011 ausgesetzt, aber nicht abgeschafft. Im Verteidigungsfall gelten folgende Regelungen: **Wehrpflichtige:** Grundsätzlich sind alle männlichen deutschen Staatsbürger zwischen 18 und 60 Jahren wehrpflichtig (§ 1 Wehrpflichtgesetz). Frauen können freiwillig Dienst leisten, sind aber nicht wehrpflichtig. **Einberufung:** Im Verteidigungsfall können alle wehrpflichtigen Männer, die zwischen 18 und 60 Jahre alt sind und gesundheitlich geeignet, eingezogen werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, z. B. für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Ärzte, Polizisten) oder bei schwerwiegenden familiären Gründen. **Zivildienst:** Wer aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe verweigert, kann zum Zivildienst herangezogen werden. **Reservisten:** Auch ehemalige Soldaten (Reservisten) können im Verteidigungsfall einberufen werden. **Frauen:** Frauen unterliegen nicht der Wehrpflicht, können aber im Verteidigungsfall zum Dienst im Sanitäts- oder Betreuungsdienst verpflichtet werden (§ 2a Wehrpflichtgesetz). **Fazit:** Im Kriegsfall werden in Deutschland grundsätzlich alle männlichen deutschen Staatsbürger zwischen 18 und 60 Jahren wehrpflichtig und können eingezogen werden, sofern keine Ausnahmen vorliegen. Frauen können freiwillig dienen oder im Sanitätsdienst verpflichtet werden. Weitere Informationen findest du beim [Bundesministerium der Verteidigung](https://www.bmvg.de/de/themen/wehrpflicht) und im [Wehrpflichtgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/).

Neue Frage stellen

Verwandte Fragen

Wie kann bei einer Einberufung nach § 32 BGB sichergestellt werden, dass Mitglieder ihre Rechte elektronisch ausüben können?

Um sicherzustellen, dass die Mitglieder bei einer Einberufung nach § 32 BGB ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können, müssen folgende Voraussetzungen erf... [mehr]