Ja. Eine 3‑monatige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I wird auf die Anspruchsdauer angerechnet: Für die Zeit der Sperrzeit bekommst du kein ALG I, und gleichzeitig verkürzt sich die Gesamtdau...
Bei einer **3‑monatigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I** (nach eigener Kündigung oder „versicherungswidrigem Verhalten“) gilt: - **Krankenkassenbeiträge**: In der Sperrzeit zahlt die **Agentur für Arbeit in der Regel keine Beiträge**, weil kein ALG I gezahlt wird. - **Krankenversicherungsschutz**: Du bist **nicht automatisch beitragsfrei**. Meist musst du dich für diese Zeit **selbst versichern** (typisch: **freiwillige gesetzliche Krankenversicherung**) und die Beiträge **selbst zahlen**. - **Ausnahme/Übergang**: Direkt nach Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gibt es häufig noch einen **kurzen Nachversicherungsschutz** in der gesetzlichen Krankenversicherung (typisch bis zu **1 Monat**), der aber die **3 Monate** Sperrzeit nicht vollständig abdeckt. - **Wenn du Bürgergeld bekommst**: Falls du in der Sperrzeit **Bürgergeld** erhältst, übernimmt das **Jobcenter** die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Rechtsgrundlagen (zum Nachlesen): - Bundesagentur für Arbeit (Sperrzeit): https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld/sperrzeit - GKV-Spitzenverband (Mitgliedschaft/Beitrag bei freiwilliger Versicherung): https://www.gkv-spitzenverband.de/ - Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Bürgergeld): https://www.bmas.de/DE/Soziales/Buergergeld/buergergeld.html
Ja. Eine 3‑monatige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I wird auf die Anspruchsdauer angerechnet: Für die Zeit der Sperrzeit bekommst du kein ALG I, und gleichzeitig verkürzt sich die Gesamtdau...
Ja, bei einem Aufhebungsvertrag verhängt die Agentur für Arbeit in Deutschland häufig eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I, weil die Arbeitslosigkeit als „selbst mitverursacht&l...
Ja, das ist möglich: Wer arbeitslos gemeldet ist, kann zusätzlich Bürgergeld bekommen, **wenn** die Voraussetzungen erfüllt sind – vor allem **Erwerbsfähigkeit**, **Hilf...