Wer zahlt die Krankenkasse bei 3-monatiger Sperrzeit der Agentur für Arbeit nach Kündigung?

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Bei einer **3‑monatigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I** (nach eigener Kündigung oder „versicherungswidrigem Verhalten“) gilt: - **Krankenkassenbeiträge**: In der Sperrzeit zahlt die **Agentur für Arbeit in der Regel keine Beiträge**, weil kein ALG I gezahlt wird. - **Krankenversicherungsschutz**: Du bist **nicht automatisch beitragsfrei**. Meist musst du dich für diese Zeit **selbst versichern** (typisch: **freiwillige gesetzliche Krankenversicherung**) und die Beiträge **selbst zahlen**. - **Ausnahme/Übergang**: Direkt nach Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gibt es häufig noch einen **kurzen Nachversicherungsschutz** in der gesetzlichen Krankenversicherung (typisch bis zu **1 Monat**), der aber die **3 Monate** Sperrzeit nicht vollständig abdeckt. - **Wenn du Bürgergeld bekommst**: Falls du in der Sperrzeit **Bürgergeld** erhältst, übernimmt das **Jobcenter** die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Rechtsgrundlagen (zum Nachlesen): - Bundesagentur für Arbeit (Sperrzeit): https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld/sperrzeit - GKV-Spitzenverband (Mitgliedschaft/Beitrag bei freiwilliger Versicherung): https://www.gkv-spitzenverband.de/ - Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Bürgergeld): https://www.bmas.de/DE/Soziales/Buergergeld/buergergeld.html

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