Ja, ein Kommanditist kann sich grundsätzlich mündlich verbürgen. Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass eine Bürgschaft gemäß § 766 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) grundsätzlich der Schriftform bedarf, um wirksam zu sein. Eine mündliche Bürgschaft wäre daher in der Regel nicht rechtswirksam. Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise wenn die Bürgschaft im Rahmen eines Handelsgeschäfts erfolgt, da hier die Formvorschriften gelockert sein können. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen rechtlich beraten zu lassen.