Der Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in den ersten sechs Paragraphen grundlegende Bestimmungen über die Rechtsfähigkeit, die Geschäftsfähigkeit und die Voraussetzungen f&uu... [mehr]
Die sogenannte „Jungfräulichkeitsklage“ war eine besondere Form der Klage im deutschen Zivilrecht, die bis 1998 möglich war. Sie ermöglichte es einer Frau, Schadensersatz zu verlangen, wenn ihr Verlobter durch Geschlechtsverkehr vor der Ehe ihre Jungfräulichkeit „genommen“ und anschließend die Verlobung gelöst hatte. **Dauer der Regelung:** Die rechtliche Grundlage für die Jungfräulichkeitsklage war § 1300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser Paragraph bestand von Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 bis zu seiner Abschaffung am 1. Juli 1998. **Entschädigung:** Die Entschädigung, die Frauen im Rahmen einer Jungfräulichkeitsklage zugesprochen werden konnte, war ein „Ehrenschaden“ (immaterieller Schadenersatz) und sollte den Verlust der „Ehre“ bzw. der gesellschaftlichen Stellung durch den Verlust der Jungfräulichkeit ausgleichen. Die Höhe des Schadensersatzes war vom Gericht zu bestimmen und variierte je nach Einzelfall. **Rechtsgrundlage:** Die Klage stützte sich auf § 1300 BGB (in der alten Fassung). Der Wortlaut lautete: > „Hat der Mann mit der Braut vor Eingehung der Ehe den Beischlaf vollzogen und löst er das Verlöbnis, so kann die Braut von ihm eine billige Entschädigung verlangen.“ **Abschaffung:** § 1300 BGB wurde im Zuge der Reform des Kindschaftsrechts 1998 ersatzlos gestrichen, da er als nicht mehr zeitgemäß und diskriminierend angesehen wurde. **Weitere Informationen:** - [Gesetzestext § 1300 BGB a.F. (historisch)](https://lexetius.com/BGB/1300,1) - [Bundestagsdrucksache zur Abschaffung (PDF)](https://dserver.bundestag.de/btd/13/085/1308511.pdf) Zusammengefasst: Die Jungfräulichkeitsklage gab es von 1900 bis 1998, die Entschädigung war ein immaterieller Schadenersatz („billige Entschädigung“), und die Rechtsgrundlage war § 1300 BGB a.F.
Der Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in den ersten sechs Paragraphen grundlegende Bestimmungen über die Rechtsfähigkeit, die Geschäftsfähigkeit und die Voraussetzungen f&uu... [mehr]