Umfasst der Innenausgleich (Regress) nach Art. 82 DSGVO auch Rechtsverteidigungskosten sowie Gerichts- und Anwaltskosten?

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Ja. In den Innenausgleich/Regress nach Art. 82 DSGVO können grundsätzlich auch Rechtsverteidigungskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) fallen – **aber nur, soweit sie als ersatzfähiger Schaden bzw. als notwendige Folge der Inanspruchnahme** anzusehen sind und **nach dem anwendbaren nationalen Kostenrecht** nicht bereits anderweitig (z.B. über Kostenerstattung im Prozess) abschließend geregelt sind. Kernpunkte: - **Art. 82 DSGVO** regelt den **Außenanspruch** der betroffenen Person auf Schadensersatz; **Abs. 5** eröffnet den **Innenregress** zwischen gemeinsam Verantwortlichen/Auftragsverarbeitern „entsprechend ihrem Anteil an der Verantwortung“. - **Regressfähig** sind typischerweise alle Positionen, die der in Anspruch Genommene **zur Erfüllung/Abwehr** des Art.-82-Anspruchs **aufwenden musste**, also auch **notwendige** Verteidigungskosten. - **Grenzen**: Keine Erstattung für **unnötige**, **unverhältnismäßige** oder **selbstverschuldete** Kosten (z.B. erkennbar aussichtslose Verteidigung, Obliegenheitsverletzungen). Außerdem kann das **Prozesskostenrecht** (z.B. Kostengrundentscheidung/Kostenfestsetzung) Vorrang haben, sodass im Innenverhältnis nur das verbleibt, was nicht bereits darüber ausgeglichen wird. - In der Praxis wird häufig über **nationale Anspruchsgrundlagen** (Gesamtschuldnerausgleich/Schadensersatz im Innenverhältnis) in Verbindung mit Art. 82 Abs. 5 argumentiert; die **Zurechnung** richtet sich nach dem **Verursachungs-/Verschuldensanteil** (Art. 82 Abs. 2–3, Abs. 5). Kurz: **Gerichts- und Anwaltskosten können Teil des Regresses sein**, wenn sie **notwendig** waren und **nicht schon prozessual** (oder vertraglich) abschließend verteilt wurden.

Kategorie: Recht Tags: DSGVO Regress Kosten

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