Das Verbot der Sklaverei ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 104 Absatz 2 verankert. Dort heißt es: "Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Eine Freiheitsentziehung, die nicht auf richterlicher Anordnung beruht, ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen." Darüber hinaus ist das Verbot der Sklaverei auch in internationalen Menschenrechtsdokumenten verankert, wie zum Beispiel in Artikel 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Artikel 8 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR).