Artikel 12 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland regelt das Recht auf Freizügigkeit. Er besagt, dass jeder Deutsche das Recht hat, seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort innerhalb des Bund... [mehr]
Das Verbot der Sklaverei ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 104 Absatz 2 verankert. Dort heißt es: "Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Eine Freiheitsentziehung, die nicht auf richterlicher Anordnung beruht, ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen." Darüber hinaus ist das Verbot der Sklaverei auch in internationalen Menschenrechtsdokumenten verankert, wie zum Beispiel in Artikel 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Artikel 8 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR).
Artikel 12 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland regelt das Recht auf Freizügigkeit. Er besagt, dass jeder Deutsche das Recht hat, seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort innerhalb des Bund... [mehr]
Artikel 13 bezieht sich in der Regel auf das Urrecht, insbesondere im Kontext der EU-Urheberrechtsreform. Wenn dieser Artikel verletzt wird, können verschiedene rechtliche Konsequenzen folgen, da... [mehr]