Gründe zur Anfechtung eines Rechtsgeschäfts nennen und erklären (inkl. entsprechender §§).

Antwort

Die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind. Hier sind die wesentlichen Anfechtungsgründe sowie die entsprechenden Paragraphen: 1. **Irrtum (§ 119 BGB)**: Ein Rechtsgeschäft kann angefochten werden, wenn der Anfechtende bei der Abgabe seiner Willenserklärung einem Irrtum unterlegen ist. Dies kann ein Inhaltsirrtum (Irrtum über den Inhalt der Erklärung) oder ein Erklärungsirrtum (Irrtum über die abgegebene Erklärung) sein. 2. **Täuschung (§ 123 BGB)**: Wenn jemand durch arglistige Täuschung zu einem Rechtsgeschäft verleitet wurde, kann er dieses anfechten. Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Täuschende absichtlich falsche Informationen gibt oder wesentliche Informationen verschweigt. 3. **Drohung (§ 123 BGB)**: Ein Rechtsgeschäft kann auch angefochten werden, wenn es unter dem Einfluss von Drohung zustande gekommen ist. Die Drohung muss so beschaffen sein, dass sie den Anfechtenden in seiner Willensbildung erheblich beeinflusst hat. 4. **Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB)**: Wenn eine Person geschäftsunfähig ist (z.B. Minderjährige unter 7 Jahren oder Personen mit bestimmten psychischen Störungen), sind ihre Willenserklärungen nichtig und können nicht angefochten werden, da sie von vornherein unwirksam sind. 5. **Eingeschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 104-113 BGB)**: Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen (z.B. Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren) können Rechtsgeschäfte unter bestimmten Bedingungen angefochten werden, insbesondere wenn sie ohne die erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen wurden. Diese Anfechtungsgründe sind wichtig, um die Rechtssicherheit im Vertragsrecht zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass Willenserklärungen tatsächlich dem freien Willen der Beteiligten entsprechen.

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