Ob du dich als Eigentümer bei einem Mangel direkt an den Hersteller wenden kannst, hängt von mehreren Faktoren ab: **1. Gesetzliche Gewährleistung:** Die gesetzliche Gewährleist... [mehr]
Bei einer Übernahme eines Fahrrads nach Ablauf des JobRad-Leasings gehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche in der Regel **nicht** automatisch auf den Leasingnehmer über. Während der Leasingzeit ist der Leasinggeber (z. B. JobRad) Vertragspartner des Händlers und damit auch Inhaber der Gewährleistungsrechte. Nach der Übernahme (Kauf des Fahrrads durch den Leasingnehmer) handelt es sich meist um einen **Kaufvertrag zwischen dem Leasinggeber und dem bisherigen Leasingnehmer**. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen für Gewährleistung bei Gebrauchtwaren zwischen Unternehmen und Privatpersonen (häufig wird die Gewährleistung auf ein Jahr beschränkt oder sogar ausgeschlossen, sofern dies vertraglich vereinbart wurde). **Wichtige Punkte:** - Während des Leasings: Gewährleistungsansprüche liegen beim Leasinggeber. - Nach Übernahme: Es entsteht ein neuer Kaufvertrag. Die Gewährleistung richtet sich nach diesem Vertrag und kann eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. - Herstellergarantien (sofern vorhanden) können unabhängig davon weiterlaufen und ggf. auf den neuen Eigentümer übergehen. **Fazit:** Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche aus dem ursprünglichen Kaufvertrag zwischen Händler und Leasinggeber gehen nicht automatisch auf den Leasingnehmer über. Es gelten die Bedingungen des Übernahmevertrags. Prüfe daher immer die konkreten Vertragsbedingungen bei der Übernahme. Weitere Informationen findest du direkt bei [JobRad](https://www.jobrad.org/faq/uebernahme.html).
Ob du dich als Eigentümer bei einem Mangel direkt an den Hersteller wenden kannst, hängt von mehreren Faktoren ab: **1. Gesetzliche Gewährleistung:** Die gesetzliche Gewährleist... [mehr]