Im Kostenfestsetzungsverfahren wird die Geschäftsgebühr gemäß § 15 RVG grundsätzlich nur dann berücksichtigt, wenn die Erstattung der außergerichtlichen Gebühren nicht abgewiesen wurde. Wenn die Erstattung dieser Gebühren abgelehnt wird, hat dies in der Regel zur Folge, dass auch die Geschäftsgebühr nicht angerechnet werden kann. Es ist jedoch wichtig, die genauen Umstände des Einzelfalls zu betrachten, da es Ausnahmen oder besondere Regelungen geben kann. Eine rechtliche Beratung kann hier weitere Klarheit schaffen.