Ein Beispiel für das Recht auf Schutz vor Gewalt ist das Verbot von häuslicher Gewalt. In Deutschland ist im Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2 GG) das Recht auf körperliche Unversehrtheit vera... [mehr]
1. **Unumkehrbarkeit bei Fehlurteilen**: Die Todesstrafe ist endgültig. Wenn ein unschuldiger Mensch hingerichtet wird, kann dieser Fehler nicht rückgängig gemacht werden. Fehlurteile sind in jedem Rechtssystem möglich, und die Todesstrafe beseitigt die Möglichkeit einer Korrektur. 2. **Mangelnde Abschreckung**: Studien zeigen, dass die Todesstrafe nicht unbedingt eine stärkere abschreckende Wirkung auf potenzielle Verbrecher hat als lebenslange Haftstrafen. In vielen Fällen sind die Gründe für Verbrechen komplex und nicht durch die Angst vor der Todesstrafe beeinflusst. 3. **Ungleichheit und Diskriminierung**: Die Anwendung der Todesstrafe ist oft von sozialer und ethnischer Ungleichheit geprägt. Statistiken zeigen, dass bestimmte Gruppen, insbesondere ethnische Minderheiten und sozial benachteiligte Personen, überproportional häufig zum Tode verurteilt werden. 4. **Moralische und ethische Bedenken**: Viele Menschen betrachten die Todesstrafe als unmoralisch, da sie das Leben eines Menschen absichtlich beendet. Dies wirft grundlegende Fragen über die Werte einer Gesellschaft und den Umgang mit menschlichem Leben auf. 5. **Hohe Kosten**: Die Durchführung von Todesstrafen ist oft teurer als lebenslange Haftstrafen. Die rechtlichen Verfahren, die für die Todesstrafe erforderlich sind, einschließlich der Berufungsverfahren, verursachen erhebliche Kosten für das Justizsystem.
Ein Beispiel für das Recht auf Schutz vor Gewalt ist das Verbot von häuslicher Gewalt. In Deutschland ist im Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2 GG) das Recht auf körperliche Unversehrtheit vera... [mehr]
Die aktuellen Menschenrechte sind in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) der Vereinten Nationen von 1948 festgelegt. Sie gelten weltweit als grundlegende Rechte für alle Mens... [mehr]