Formvorschriften notarielle Beurkundung?

Antwort

Die Formvorschriften für eine notarielle Beurkundung in Deutschland sind im Wesentlichen im Beurkundungsgesetz (BeurkG) geregelt. Hier sind einige der wichtigsten Punkte: 1. **Persönliches Erscheinen**: Die Beteiligten müssen persönlich vor dem Notar erscheinen. Eine Vertretung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. 2. **Identitätsprüfung**: Der Notar muss die Identität der Beteiligten überprüfen, in der Regel durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments. 3. **Vorlesen und Erklären**: Der Notar muss den gesamten Inhalt der Urkunde den Beteiligten vorlesen und erklären. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass alle Beteiligten den Inhalt und die rechtlichen Konsequenzen verstehen. 4. **Genehmigung und Unterschrift**: Nach dem Vorlesen und Erklären müssen die Beteiligten die Urkunde genehmigen und eigenhändig unterschreiben. Der Notar bestätigt dann die Beurkundung durch seine Unterschrift und sein Siegel. 5. **Niederschrift**: Der Notar fertigt eine Niederschrift der Beurkundung an, die alle wesentlichen Tatsachen und Erklärungen enthält. 6. **Aufbewahrung und Ausfertigung**: Die Originalurkunde wird vom Notar aufbewahrt. Die Beteiligten erhalten beglaubigte Abschriften oder Ausfertigungen der Urkunde. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass die Beurkundung ordnungsgemäß und rechtsverbindlich erfolgt. Weitere Details und spezifische Regelungen können im Beurkundungsgesetz nachgelesen werden: [Beurkundungsgesetz (BeurkG)](https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/).

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