Grundsätzlich können Forderungen gegen den Nachlass auch nach Abschluss des Nachlassverfahrens geltend gemacht werden, allerdings unter bestimmten Voraussetzungen: 1. **Nachlassverfahren un... [mehr]
Nach Abschluss des Nachlassverfahrens – also nach der sogenannten Erbauseinandersetzung oder nach der Erteilung des Erbscheins und der Verteilung des Nachlasses – ist der Nachlass grundsätzlich verteilt und das Nachlassverfahren beendet. Dennoch können unter bestimmten Voraussetzungen auch nachträglich entstandene oder erst später bekannt gewordene Forderungen gegen den Nachlass geltend gemacht werden. **Wichtige Aspekte dazu:** 1. **Haftung der Erben:** Die Erben haften grundsätzlich auch nach Abschluss des Nachlassverfahrens für Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Das bedeutet, dass Gläubiger Forderungen auch nachträglich noch gegenüber den Erben geltend machen können, sofern die Forderung nicht bereits verjährt ist. 2. **Verjährung:** Die Verjährung von Forderungen richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. Ist die Forderung noch nicht verjährt, kann sie auch nach Abschluss des Nachlassverfahrens geltend gemacht werden. 3. **Nachlassinsolvenz:** Sollte sich nachträglich herausstellen, dass der Nachlass überschuldet ist, können die Erben (oder ein Gläubiger) auch nach Abschluss des Nachlassverfahrens noch die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen (§ 1980 BGB). 4. **Praktische Konsequenz:** Sind die Nachlassgegenstände bereits verteilt, müssen die Erben im Zweifel aus ihrem eigenen Vermögen für die nachträglich geltend gemachte Forderung haften, sofern sie nicht rechtzeitig Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung (z.B. Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz) ergriffen haben. **Fazit:** Ja, neu entstandene oder erst später bekannt gewordene Forderungen können grundsätzlich auch nach Abschluss des Nachlassverfahrens noch gegen die Erben geltend gemacht werden, solange die Forderung nicht verjährt ist und keine Haftungsbeschränkung eingetreten ist. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/familie/erbrecht/erbrecht_node.html).
Grundsätzlich können Forderungen gegen den Nachlass auch nach Abschluss des Nachlassverfahrens geltend gemacht werden, allerdings unter bestimmten Voraussetzungen: 1. **Nachlassverfahren un... [mehr]
Die übliche Frist zur Herausgabe von Nachlassdokumenten, die ein Alleinerbe von Nachlassempfängern (z.B. Miterben, Vermächtnisnehmer oder sonstigen Personen, die Nachlassgegenständ... [mehr]
Ja, du kannst deinem Sohn bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte übertragen. Das nennt man in der Regel „Schenkung“ und nicht „Vererbung“, da eine Erbschaft erst nach de... [mehr]