Bei § 81b I Alt. 2 StPO handelt es sich um eine Vorschrift, die die erkennungsdienstliche Behandlung von Beschuldigten regelt. Diese Maßnahme dient der Identitätsfeststellung und der Verhinderung zukünftiger Straftaten. Das Erfordernis der Ermessensprüfung ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit, die Grundrechte des Betroffenen zu wahren. Bei der Ermessensprüfung muss abgewogen werden, ob die Maßnahme im konkreten Fall erforderlich, geeignet und angemessen ist. Dies bedeutet, dass die Polizei oder die zuständige Behörde prüfen muss, ob die erkennungsdienstliche Behandlung im Hinblick auf den Zweck der Maßnahme und die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gerechtfertigt ist. Die Ermessensprüfung stellt sicher, dass die Maßnahme nicht willkürlich erfolgt und dass die Rechte des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden.